Satzung des Steinhuder Meer-Bahn e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der in der Versammlung am 19. Januar 2001 gegründete Verein führt den Namen: Steinhuder Meer-Bahn e.V.. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge unter der Nummer: L0 VR 1033 eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 31515 Wunstorf, Hindenburgstraße 45.

  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, das Andenken an die ehemalige Steinhuder Meer-Bahn bei der Bevölkerung zu erhalten und zu fördern. Diese Bahn hat sehr viel zur Erschließung und zum wirtschaftlichen Aufschwung der Steinhuder Meer-Region beigetragen.

  2. Hierzu gehört die Restaurierung, Erhaltung von rollendem Material der ehemaligen Steinhuder Meer-Bahn als Kulturgut der Orte der Steinhuder Meer-Region, z.B. alte Waggons, Lokomotiven usw.. Weiterhin ist es das Bestreben des Vereins, lmmobilien, wie zurzeit noch bestehende Bahnhofsbauten und Restschienenstrecken zu restaurieren und evtl. als Denkmäler zu erhalten. Ferner soll ein Archiv der Unterlagen und Fotographien der ehemaligen Steinhuder Meer-Bahn aufgebaut werden, dass möglichst den Zeitraum von der Gründung bis zum Einstellen des Betriebes umfasst. Dieses Archiv soll auch internen und externen wissenschaftlichen Zwecken dienen. Die Bevölkerung soll ferner durch Vorträge, Veranstaltungen und einem Schienenverkehr auf dem Restgleis der ehemaligen Steinhuder Meer-Bahn an die Existenz der Bahn erinnert werden und Relikte aus der Betriebszeit der Bahn an den Verein spenden.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft endet:

    a) mit dem Tod des Mitgliedes
    b) durch freiwilligen Austritt
    c)durch Streichung von der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluss aus dem Verein

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassenwart

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig.

  5. Der 1. oder 2. Vorsitzende kann zu jeder Vorstandsitzung den erweiterten Vorstand einladen. Neben dem Vorstand gehören dem erweiterten Vorstand an:
    - drei Beisitzer (Archivar, Fahrzeugwart und Jugendwart),
    - zwei Kassenprüfer.
    Diese Personen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 6 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. ln jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

  2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende und volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
    b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    d) Wahl des erweiterten Vorstandes
    e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den der Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. lst kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. lst dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die MitgliederversammIung.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vierfünftel erforderlich.

  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmzahl erreicht haben.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der zu ändernde Absatz anzugeben.

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine verkürzte Ladungsfrist von einer Woche; ansonsten gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.

§ 13 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und durch Einnahmen aus Veranstaltungen. Die Einnahmen werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins verwendet.

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Mit ihrem Beitritt erkennen sie die Satzung des Vereins Steinhuder Meer-Bahn e.V. an.

  2. Die Mitglieder unterliegen mit ihrem Beitritt der Beitragspflicht.

  3. Die Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzug entrichtet, bei Nichtdeckung kommt das Mitglied für die anfallenden Gebühren auf.

  4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktionen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  5. Die Mitglieder verpflichten sich alle Anweisungen, die der Unfallverhütung dienen, zu lesen und einzuhalten.

§ 15 Jugendgruppe des Vereins

  1. Die aktiven Mitglieder bis zum Alter von 2l Jahren bilden die Jugendgruppe des Vereins. Die Förderung der kulturellen und historischen Interessen der Jugendlichen in der Jugendgruppe ist ein besonderes Anliegen des Vereins.
  2. Die Jugendgruppe wird von einem Jugendwart geleitet. Der Jugendwart muss ein Mindestalter von 18 Jahren haben und einen Jugendgruppenleiterlehrgang besucht haben oder bereit sein, nach seiner Wahl diesen Lehrgang unverzüglich zu besuchen. 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §10.6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DEV Bruchhausen-Vilsen zur Verwendung für Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung. Ausgenommen davon sind der Waggon der Steinhuder Meer-Bahn, der als Geschenk der Stadt Wunstorf im Falle der Vereinsauflösung wieder in den Besitz der Stadt Wunstorf übergeht sowie der Archivbestand des Vereins, der dann ebenfalls in den Besitz der Stadt Wunstorf - Sitz der Steinhuder Meer-Bahn und des Vereins Steinhuder Meer- Bahn e.V. - übergeht.

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 23.2.2018 anerkannt und verabschiedet.